Informationen zur Verordnung von Familienpflege

In Ihrer Praxis werden Sie sicher häufig mit Familiensituationen konfrontiert, in denen die haushaltsführende Person, meist die Mutter, wegen einer Erkrankung ausfällt.

Die Versicherten haben in diesen Fällen einen Anspruch auf „Haushaltshilfe“ nach § 38 SGB V gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Haushaltshilfe/Familienpflege ist bei stationären Behandlungen immer als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkasse zu genehmigen.

Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der Krankenbehandlung, die den Heilungs- und Gesundungsprozess unterstützt und der Mutter in der Familie einen Schonraum zur Genesung ermöglicht.

Dies ist bei einer berufstätigen Frau durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bei gleicher Erkrankung selbstverständlich. 

Familien werden bei der Weiterführung des Haushaltes unterstützt, die Betreuung und Versorgung der Kinder ist sichergestellt und ggf. werden pflegerische Tätigkeiten durchgeführt.

Gründe für eine Verordnung können sein:

  • akute oder chronische Erkrankungen             
  • Suchterkrankungen                  
  • Risikoschwangerschaft                                    
  • Kur / Klinikaufenthalt
  • ambulante oder stationäre Entbindung            
  • psychische Erkrankungen

Wichtige Punkte Ihrer Verordnung

Um Rückfragen durch die Krankenkasse oder den MDK zu vermeiden, sollten folgende Punkte in Ihrer Verordnung berücksichtigt werden:

  • ihre Diagnose unterstreicht die Dringlichkeit der Haushaltshilfe
  • ein Krankenhausaufenthalt kann vermieden werden (ambulant vor stationär)
  • die tägliche notwendige Stundenzahl und die voraussichtliche Dauer sollten angegeben sein. (Ist die Genesung noch nicht abgeschlossen sind auch Verlängerungen möglich.)

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, finden Sie hier einen Vordruck für eine ärztliche Bescheinigung, den Sie gerne als Kopiervorlage verwenden können.

Dieser Vordruck wird von allen Krankenkassen anerkannt.

Nach Ihrer Verordnung können wir als Anbieter von Familienpflege tätig werden, und rechnen unsere Leistungen direkt mit den Kostenträgern ab.

Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist eine Sachleistung und wird nicht auf Ihr Budget angerechnet.