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Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) in Bayern
Die aktuellen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Diakonie in Bayern sind das allgemeingültige Tarifwerk der Diakonie in Bayern. Nahezu alle Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitenden der bayerischen Diakonie kommen auf dieser Basis zustande.
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Diakonie. Du bist der Unterschied.
FAQ zur Inflationsausgleichsprämie:
Ja, GfB haben, wie alle übrigen Teilzeitbeschäftigten, Anspruch auf anteilige Sonderzahlung. Ausgenommen vom Geltungsbereich der ARR Inflationsausgleich sind dagegen die sozialversicherungsfrei kurzfristig Beschäftigten iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Diese haben keinen Anspruch auf die lnflationsausgleichsprämie
Die Sonderzahlung erfolgt zusätzlich zum Verdienst. Sie wird daher bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet, damit können auch GfB diese Zahlung erhalten, ohne sie auf die Einkommensgrenze von 520 Euro anrechnen zu müssen.
Nein, denn die ARR Inflationsausgleich findet auf diese Mitarbeitenden keine Anwendung, da die ARR Inflationsausgleich keine Regelung innerhalb der AVR- Bayern, sondern eine separate Arbeitsrechtsregelung ist. Deren Geltungsbereich umfasst dabei Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich des § 2 AVR-Bayern fallen und die nicht durch § 3 AVR-Bayern von diesem Geltungsbereich ausgenommen sind.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. § 33 Abs. 4 der AVR-Bayern gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 01. März 2024 bzw. am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Beispiel: Eine Mitarbeiterin, die ihre Arbeitszeit ab dem 1. März 2024 von bisher Vollzeit auf eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50% reduziert, hat somit nur Anspruch auf 50% des Inflationsausgleichs 2024.
Hier ist zunächst zwischen Teilzeit- und Blockmodell und zwischen Freistellungs- und Arbeitsphase zu unterscheiden:
- Altersteilzeit im Teilzeitmodell und im Blockmodell Arbeitsphase
Altersteilzeitmitarbeiter im Teilzeitmodell und im Blockmodell in der Arbeitsphase erhalten die Sonderzahlungen der ARR Inflationsausgleich, wie alle Teilzeitkräfte, zeitanteilig in Höhe der Hälfte der Zahlungen, die sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weiterarbeiten würden. Altersteilzeitmitarbeiter, die sich im Blockmodell in der Arbeitsphase befinden, bekommen nur den hälftigen Inflationsausgleich ausgezahlt, während die andere Hälfte der Zahlungen in das Wertguthaben zu überführen ist (vgl. § 7b SGB IV).
- Altersteilzeit im Blockmodell Freistellungsphase
Während der Freistellungsphase wird grds. das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben ratierlich ausgezahlt. Dennoch sollen Altersteilzeitmitarbeiter im Blockmodell in der Freistellungsphase nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission ebenfalls Anspruch auf den Inflationsausgleich 2024 haben. Die Höhe beträgt dabei die Hälfte des Inflationsausgleichs 2024 und der monatlichen Sonderzahlungen, die bei hypothetischer Weiterarbeit mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zustünde. Dies liegt daran, dass die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind: Denn Altersteilzeitmitarbeiter stehen auch in der Freistellungsphase weiterhin im Dienstverhältnis und haben Anspruch auf Entgelt, konkret auf die Auszahlung des in der Arbeitsphase im Wertguthaben angesparten Entgelts. Entsprechendes gilt für die monatlichen Sonderzahlungen, solange das Altersteilzeitdienstverhältnis noch andauert.
Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug des sog. "Kinder- Krankengeldes" nach §45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG, also Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Der Anspruch besteht nur, wenn in den o.g. Zeiträumen Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Einem solchen Anspruch auf Entgelt steht auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 43 der AVR genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss im Sinne des § 44 Abs. 2 der AVR gleich, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird
Grds. gilt: Der Anspruch auf Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn im jeweiligen Bezugszeitraum an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Befindet sich der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin also im jeweiligen Bezugszeitraum durchgängig in Elternzeit (ohne Teilzeit in Elternzeit und damit ohne Entgeltbezug), so besteht auch keinAnspruch auf Inflationsausgleich.
Aber: Wenn ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin z.B. Elternzeit ab dem 2. Januar 2024 in Anspruch nimmt, besteht dennoch ein Anspruch auf den
Inflationsausgleich 2024. Dies liegt daran, da die/der Beschäftigte am Stichtag 1. März 2024 in einem - wenn auch derzeit ruhenden - Dienstverhältnis steht und im
maßgeblichen Zeitraum für einen Tag, den 1. Januar 2024, Anspruch auf Entgelt hatte.
Ein Anspruch auf den Inflationsausgleich 2024 nach § 2 ARR Inflationsausgleich besteht, wenn mindestens an einem Tag zwischen dem 01. Januar 2024 und dem (einschließlich) 01. März 2024 Anspruch auf Entgelt bestanden hat und das Dienstverhältnis am 01. März 2024 noch besteht.
D.h., wenn z.B. in der Zeit vom 01.01.2024 bis 31.03.2024 in Vollzeit gearbeitet und damit Entgelt bezogen wurde, und das Dienstverhältnis zum 31.03.2024 sein Ende findet, dann besteht dennoch Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung i.H.v. 1.800,- €. Denn die o.g. Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Es kommt also auf den rechtlichen Bestand des Dienstverhältnisses am 01. März an.
Nein, die ARR Inflationsausgleich sieht keine Kürzungsmöglichkeit vor für Fälle, in denen nicht in allen Kalendermonaten innerhalb des maßgeblichen Bezugszeitraums vom 1. Januar 2024 bis 01. März 2023 Anspruch auf Entgelt bestand. Aus diesem Grund steht die Sonderzahlung auch dann in ungekürzter Höhe zu, wenn beispielsweise das Dienstverhältnis erst am 1. März 2024 begann oder die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer sich im maßgeblichen
Bezugszeitraum überwiegend in Elternzeit befand.
Die Prämie kann grds. für jedes Arbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden. Hat ein Dienstnehmer mehrere Arbeit- oder Dienstgeber, kann die Inflationsausgleichsprämie im Rahmen eines jeden Arbeits- oder Dienstverhältnisses gewährt werden. Das ist nur dann anders, wenn der Dienstnehmer bei demselben Arbeitgeber mehrere Dienstverhältnisse ausgeübt hat, z.B. im Frühjahr und im Herbst 2023 im Rahmen einer sog. Saisonbeschäftigung.
Hier scheidet die mehrfache Gewährung der Prämie über 3.000,00 € hinaus aus. Wenn Beschäftigte gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber haben (vgl. § 9 Abs. 6 AVR- Bayern), besteht aus jedem Dienstverhältnis ein zeitanteiliger Anspruch.
D.h. es ist bei neu eingestellten Mitarbeitern nicht erforderlich abzufragen, ob diese bei Ihrem
bisherigen Arbeitgeber bereits eine Prämie erhalten haben.
Ja, um den Liquiditätsabfluss innerhalb der Einrichtungen besser steuerbar zu machen, wurde in § 4 Abs. 4 ARR Inflationsausgleich eine Öffnungsklausel aufgenommen. Diese ermöglicht es durch Dienstvereinbarung von den benannten Zeitpunkten und Zahlungsmodalitäten abzuweichen. Dabei ist aber zu beachten, dass der sich aus §§ 2 und 3 ergebende Gesamtbetrag zum 31.12.2024 nicht unterschritten wird.
Sechs gute Argumente für die AVR Bayern…
Sowohl Erzieher/innen, Altenpfleger/innen (stationär) als auch Psychologen verdienen bei der Diakonie Bayern am besten – sowohl beim Einstieg als auch nach drei Jahren Berufserfahrung.
Die AVR Bayern schneidet im Vergleich der verschiedenen Sozialtarife gut bis sehr gut ab. In vielen Fällen ist sie überdurchschnittlich gut (Stand 2016):
- Das Gehalt für Altenpfleger/innen übertrifft den Durchschnitt um 13,5 %
- Das Gehalt für Erzieher/innen übertrifft den Durchschnitt um 13,1 %
- Das Gehalt für Gruppenleiter in der Jugendhilfe um 17%
Die Voraussetzung ist in allen Fällen natürlich eine Vollzeitstelle; zudem kann es nach längerer Berufstätigkeit zu Veränderungen kommen.
Die AVR Bayern sieht mit dem November-Gehalt eine Jahressonderzahlung vor, die es in anderen Tarifwerken kaum noch gibt.
Die betriebliche Zusatzversorgung (EZVK) wird bislang einzig von den Dienstgebern getragen; sie ist – anders als beim TV-L – für die Dienstnehmer beitragsfrei.
Die klare Einordnung nach Tabellen und Erfahrungsstufen ermöglicht – unter Einbeziehung der regelmäßigen Tarifsteigerungen – eine hohe Planungs- und Verdienstsicherheit.
Die Eingruppierung nach Tätigkeiten und deren klare Beschreibung in der AVR sorgt für Transparenz und verhindert einen Gender-Gap: Männer und Frauen verdienen nach AVR bei gleicher Tätigkeit auch immer gleich viel. Eine Diskriminierung ist ausgeschlossen.
Der Landesverband kann nur Einrichtungen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft beraten.
Sie sind Dienstnehmer:in und haben inhaltliche Fragen zu konkreten Dienstverhältnissen:
- Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Einrichtung (Geschäftsleitung, Personalabteilung, unmittelbare Vorgesetze)
- Sie haben auch die Möglichkeit, sich von Ihrer Mitarbeitervertretung (MAV) beraten zu lassen, welche ihrerseits juristische Beratung über den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in Bayern in Anspruch nehmen kann.
- Ansonsten gibt es arbeitsrechtliche Beratungen auch bei den Dienstnehmerverbänden bzw. Gewerkschaften wie z B. vkm-Bayern oder DAViB – soweit Sie dort Mitglied sind.
Sie möchten sich bei der Diakonie bewerben und haben Fragen zur AVR:
- Bitte wenden Sie sich direkt an die Einrichtung/Träger, bei der/dem Sie sich bewerben. Der Landesverband kann hierzu keine Fragen beantworten.