Das BAG hat in seiner oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen dürfen, wenn „eine Religionsgesellschaft, die über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren verfügt, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen“ (aus der Kurzbegründung des BAG).
Bedingung für die Fortführung des Dritten Weges ist einerseits, dass die Gewerkschaften die Möglichkeit haben, in der Arbeitsrechtlichen Kommission an Tarifverhandlungen mitzuwirken. Zum anderen muss das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeber verbindlich sein. Beides ist im Bereich der Diakonie Bayern gegeben.
„Die Gewerkschaft verdi ist erneut eingeladen, sich in der Arbeitsrechtlichen Kommission einzubringen und sich gemeinsam mit der Diakonie für eine ausreichende Finanzierung der sozialen Arbeit in unserem Land einzusetzen“, sagt Mähner.