über den massiven Betrug durch russisch-eurasische ambulante Pflegedienste verweist die Diakonie Bayern auf ihre verlässlichen/transparenten, verbandlichen Kontroll- und Qualitätsstrukturen sowie leistungsrechtlichen Kontrollmechanismen. Zudem müssen mehrere Faktoren zusammen kommen, um einen solchen Betrug auf allen Ebenen durchführen zu können:
Zudem müssen mehrere Faktoren zusammen kommen, um einen solchen Betrug auf allen Ebenen durchführen zu können:
1.) Der geschilderte Betrug ist nur mit hoher krimineller Energie möglich und setzt die Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter voraus.
2.) Für den Raum der Diakonie Bayern würde dies bedeuten, dass alle Mitarbeitenden einer der über 240 ambulanten Pflegedienste informiert sind und entsprechend handeln.
3.) Um in der ambulanten Pflege systematisch betrügen zu können, wird zudem die „Mithilfe“ des Kunden (SGB XI) bzw. von Arzt und Kunde (SGB V) notwendig.
- Der Arzt verordnet Leistungen nach dem SGB V für den Kunden und wünscht die Leistungserbringung durch den Pflegedienst. Diese Leistungserbringung ist genehmigungspflichtig durch die Krankenkasse. Der Pflegedienst rechnet auf dieser Grundlage die nicht erbrachten Leistungen mit den Kassen ab. Geschädigte in diesem Fall sind die Krankenkassen.
- Der Pflegedienst schließt mit dem Kunden einen Pflegevertrag über vereinbarte Leistungen ab und erbringt diese nur z.T. oder nicht, rechnet diese aber trotzdem mit den Pflegekassen ab. Geschädigte sind in diesem Fall der Kunde und die Pflegekasse.
4.) Für den Raum der bayerischen Diakonie können wir Abrechnungsbetrug im Bereich SGB V und SGB XI mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Er wäre nur denkbar, wenn sich ein ambulanter Pflegedienst als ganzer am Betrug beteiligen würde. Dem entgegen steht allein schon die Einbindung in verbandlich/kirchliche Kontroll-und Qualitätsstrukturen und leistungsrechtliche Kontrollmechanismen.