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Selbstverpflichtung und Regeln für die Sammlung
Nach der Abschaffung des bayerischen Sammlungsgesetzes durch die bayerische Staatsregierung entfällt zwar die Genehmigungspflicht für die Sammlungen und die staatliche Kontrolle. Die Sammlungen der Diakonie sind jedoch weiterhin durch verbindliche Bestimmungen der Landeskirche und des Diakonischen Werkes geregelt. Hier die Wichtigsten:
- Es handelt sich bei den Diakoniesammlungen im Frühjahr und Herbst um verpflichtende Sammlungen (vgl. Ordnung der kirchlichen Sammlungen, Punkt 3.). Dies bedeutet, dass eine Gemeinde, die nicht sammeln kann oder möchte, dies im Landeskirchenamt in München angeben und auch begründen muss.
- Die Sammlungslisten müssen fortlaufend nummeriert sein.
- Jeder gespendete Betrag muss auf der Liste vermerkt werden
(Ausnahme: verschlossene Tütchen!).
- Der Eintrag des Spender/innen-Namens und die Unterschrift der
Spenderin oder des Spenders ist freiwillig. Drängen Sie niemanden.
- Ihr Sammlerausweis ist vom Pfarramt vollständig auszufüllen und bei
der Straßensammlung mitzuführen.
- Sammelbüchsen müssen verplombt sein.
- Nehmen Sie die Spendentütchen nur geschlossen entgegen, damit
kein Geld herausfallen kann.
- Fragen Sie, ob eine Spendenbescheinigung gewünscht wird. Wenn ja,
muss die Adresse auf der Sammelliste bzw. auf dem Tütchen vermerkt sein.
- Da es sich um öffentliche Sammlungen handelt, wenden sich die
Sammlungen an alle Menschen, nicht nur an evangelische
Gemeindeglieder!