Armutswirkungen von Sozialpolitik
Hartz IV – eine Definition
Dass die Leistungen nach der Reform „Agenda 2010“ höchst kontrovers gesehen werden, bedarf keiner näheren Ausführung. Dabei ist insbesondere Hartz IV sehr strittig. Mit dem Begriff Hartz IV werden gemeinhin die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, insbesondere das Arbeitslosengeld II (ALG II), mitunter aber auch die Gesamtheit der Sozialreformen – Abschaffung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), Abschaffung der Arbeitslosenhilfe sowie Neuregelung der SGB II und XII- bezeichnet.
Korrekterweise bezeichnet Hartz IV jedoch nicht das ALG II selbst, sondern ist lediglich ein in Gesellschaft und Politik verwendetes Synonym für das Gesetzespaket, mit dem dieses eingeführt wurde und das die vierte Stufe der sogenannten Hartz-Reformen bildete. Hartz IV ist korrekt bezeichnet das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, niedergelegt im SGB II, und damit wesentlicher Bestandteil der wohl grundlegendsten Reform in der Sozialpolitik.
Ganz überwiegend werden negative Images mit dieser Reform verbunden. Insbesondere Leistungen deutlich unter dem früheren Sozialhilfeniveau, wachsende Kinderarmut und überzogene „Forderung statt Förderung“ erregen die Gemüter. Die einen empfinden die Vorgaben als zu streng, den anderen sind die Anforderungen noch zu niedrig und die Leistungen zu hoch.
Änderungen durch Hartz IV
Mit Hartz IV ist ein grundsätzlicher Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik eingetreten. Das Zusammenlegen von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur neuen „Grundsicherung für Arbeitssuchende“, gemeinhin auch ALG (Arbeitslosengeld)II genannt, brachte grundlegende Änderungen gegenüber der vorherigen Rechtslage.
Im Gegensatz zur früheren Arbeitslosenhilfe erhalten alle ALG II-Empfänger unabhängig von der Höhe ihres früheren Einkommens einen festgelegten Höchstbetrag als Grundsicherung ihres Lebensunterhaltes. Dieser Regelsatz beträgt beispielsweise für alleinstehende Erwachsene seit 01.Juli 2008 351 Euro zuzüglich der angemessenen Kosten für Miete und Heizung. Energiekosten werden nicht extra geleistet, auch wenn dies häufig anders dargestellt wird. Paare erhalten 90% des Regelsatzes, also pro Person 316 Euro.
Vor Hartz IV konnten Sozialhilfeempfänger einen einmaligen Bedarf geltend machen, zum Beispiel für Kleidung, teure Reparaturen, Erst- oder Ersatzanschaffung von Haushaltsgeräten oder Möbeln oder Aufwendungen für besondere Anlässe (z.B. Hochzeit, Taufe), und erhielten dann - einmalig - zusätzliche Leistungen.
Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende soll der pauschalierte Regelsatz nun alle Ausgaben abdecken, Sonderleistungen gibt es nur noch in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung; Mehrleistung für Alleinerziehende und bei Schwangerschaft).
Für Mehrbedarf in anderen Fällen kann der Betroffene ein Darlehen erhalten, das er ggf. aus der Regelleistung, so er noch kein Arbeitsentgelt erhält, mit maximal 10 % tilgen muss. Die Regelleistung reduziert sich dann noch um diesen, im Einzelfall festzulegenden, Betrag.
Erstmalig wurde auch ein stringentes Sanktionssystem in Zusammenhang mit dem Bezug von ALG II eingeführt. Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen Verpflichtungen, insbesondere dem Einsatz seiner Arbeitskraft, nicht nach, kann der Bezug des ALG II nach und nach für einen gewissen Zeitraum um bis 100% auf Null gekürzt werden (vgl. § 31 SGB II).
Auch das BSHG kannte die Sanktion der Leistungskürzung insbesondere bei der Weigerung des Hilfeempfängers, eine zumutbare Arbeit anzunehmen , allerdings war dem Hilfeempfänger das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zu belassen (vgl. die frühere Regelung in § 25 BSHG). Bei dieser Regelung handelte es sich zudem um die ultima ratio des Sozialhilfeträgers. Hintergrund war aber auch hier, dass es nicht vertretbar erschien, Arbeitsverweigerern oder Personen, die sich unwirtschaftlich verhalten, die aus Mitteln der Allgemeinheit aufgebrachten Unterstützungsleistungen ungeschmälert zukommen zu lassen (vgl. zum BSHG: Schellhorn/ Schellhorn; Kommentar zum BSHG, 16.Auflage 2002, § 25 RN 1).
Einwände gegen Hartz IV
Die Einwände gegen Hartz IV sind sowohl rechtlicher Natur als auch eine Frage des Gerechtigkeitsempfindens, was sich nicht immer entspricht. Das Recht ist zwar einer allgemeinen Vorgabe von Gerechtigkeit verpflichtet, muss dem Einzelnen aber in seinen konkreten Anwendungen subjektiv nicht immer als „gerecht“ erscheinen. Es gibt vorliegend jedoch auch objektive Fehler in der Rechtsanwendung und messbare Gerechtigkeitslücken.
- So sind nach Schätzungen etwa 40 % der Bescheide hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II fehlerhaft.
- Bedenken gegen die Höhe des pauschalierten Regelsatzes
- allgemeine Probleme bei Anwendung und Auslegung des SGB II: Eine bislang nie dagewesene Klageflut belastet die Sozialgerichte seit Beginn der Arbeitsmarkt- Reformen.
Die aktuellen Zahlen: mit knapp 62 000 Klagen stieg die Zahl der Prozesse im ersten Halbjahr 2008 um 36 Prozent gegenüber dem Vorjahr an.
Mit 61 970 Klagen von Hartz- IV- Empfängern lag die Zahl auf dem mit Abstand höchsten Wert seit Start der Arbeitsmarktreform 2005. Im letzten Jahr gingen demnach bei den Sozialgerichten insgesamt 99 200 Klagen ein. Von diesem Niveau sind bereits im ersten Halbjahr 2008 fast zwei Drittel erreicht (Quelle:
www.derwesten.de/nachrichten/politik/2008/8/8/news-67910935/detail).
Es mussten vermeintliche Selbstverständlichkeiten wegen offensichtlich massiver Auslegungsprobleme der behördlichen Mitarbeiter gerichtlich festgestellt werden. So sind
- Kürzungen der ALG- II- Regelleistung bei Verpflegung im Krankenhaus oder im Elternhaushalt nicht rechtens (bis Ende 2007; danach erfolgte eine entsprechende Gesetzeskorrektur, Bundessozialgericht/ BSG, Urteil vom 18. Juni 2008. AZ.: B 14 AS 22/07 R)
- Leistungen für die Heizung nicht durch monatliche Pauschalen, sondern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren (BSG, NZS 2008, 269)
- die Miethöhen abhängig von örtlichen Faktoren (BSG, Urteil vom 07. November 2006, AZ: B 7b AS 10/06 R).
Hinsichtlich der pauschalierten Höhe der Regelleistung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II nicht verfassungswidrig sei, „jedenfalls soweit es die Regelleistung für Erwachsene betrifft“ (BSG, Urteil vom 31.10.2007, AZ: B 14/11b AS59/06 R – LSG Nordrhein- Westfalen). Anders noch hatte das die Bundesregierung selbst im Juni 2008 bewertet. Auf eine Große Anfrage der Partei „Die Linke“ verkündete sie: „Die Bundesregierung halte die gegenwärtige Existenzsicherung im Rahmen des SGB II, SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes für ausreichend, um Kinderarmut in Deutschland zu verhindern. Die Regelsätze in der Sozialhilfe sicherten das soziokulturelle Existenzminimum, da die Regelsatzbemessung Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten berücksichtige. Unter dem Niveau des gesetzlich definierten Existenzminimums können aus Sicht der Regierung nur Kinder liegen, deren Familien Anspruch auf Hilfeleistungen hätten, diesen aber nicht geltend machen“ (newsletter hib, heute im bundestag Nr. 222 vom 01.08.2008).
Da das Recht des einen naturgemäß oft das Recht eines anderen einschränkt, können die Meinungsverschiedenheiten zwischen Hilfegeber und - empfänger zum Teil nur höchstrichterlich gelöst werden. Ein anderer als der Klageweg ist gerade in der vorliegenden Konstellation selten erfolgversprechend, da in einem deutlichen Über-Unterordnungsverhältnis wie bei Nehmenden und Gebenden Unstimmigkeiten zumeist zu Lasten des Nehmenden gehen. Dieser muss dann rechtskundige Hilfe in Anspruch nehmen, um sein Recht gegenüber Behörden durchsetzen zu können.
Rechtliche Unklarheiten
Das Problem der Prozesslawinen soll nun -zumindest zum Teil- auch auf gesetzlichem Wege gelöst werden. Die hohe Belastung der Sozialgerichte und das Bestreben nach einer einheitlichen Verfahrensordnung für die öffentlich- rechtliche Gerichtsbarkeit veranlasste den Gesetzgeber zu einer Reform des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der Verfahrensordnung für die Sozialgerichtsbarkeit (geändert durch Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I 2008, S. 444).
Darin werden vor allem höhere Anforderungen an die Mitwirkung insbesondere des Klägers gestellt. So können in mangelhafter Form oder Ausführung eingereichte Klagen, die nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nachgebessert werden, künftig als unzulässig abgewiesen werden (§ 92 SGG). Auch verspätet vorgebrachte Tatsachen können zurückgewiesen (präkludiert) werden (§§ 106a, 157 SGG).
Bemerkenswert ist hier insgesamt das Zurückfahren des das sozialgerichtliche Verfahren bislang prägenden Amtsermittlungsprinzips (z.B. §§ 103, 106 SGG), wonach die Sachverhaltsermittlung dem Gericht obliegt. Dabei ist bei einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger zu berücksichtigen, dass verschiedene Formalia mitunter schwer zu ermitteln sind (z.B. der richtige Antrag oder die Bezeichnung des richtigen Beklagten), und gerade in der mündlichen Verhandlung der „unerfahrene“ Kläger seine Position (mündlich) besser darlegen kann als in schriftlicher Form im Vorfeld.
Letztlich ist hier jedoch abzuwarten, welch tatsächliche Bedeutung die Änderungen zuungunsten der Kläger im Sozialgerichtsverfahren in der Praxis bekommen wird. Abzuwarten ist auch, welcher weitere Lösungsweg zu Eindämmung der Prozesslawine eingeschlagen wird. So hat der Bundesrat aktuell zwei Gesetze eingebracht, wonach der Anspruch auf Beratungshilfe gekürzt und die Leistungen der Prozeßkostenhilfe reduziert werden sollen.
Das große Problem ist, dass rechtliche Unklarheiten in einem handwerklich nach wie vor nicht überzeugenden Gesetzeswerk nicht von den Behörden selber, ggf. eben auch zugunsten der Hilfeempfänger, entschieden werden, sondern bei der überwiegenden Zahl der - falschen - Entscheidungen gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, um überhaupt Recht zu erhalten. Den Behörden scheint es seit Jahren nicht zu gelingen, die Fehlerquote auf ein erträglich niedriges Maß zu reduzieren und Gerichtsprozesse durch vorherige Verständigung zu vermeiden.
Konsequenzen für die Rechtssprechung
Bedenken gegen die Vorgaben des SGB II bestehen nicht nur in einfachgesetzlicher, sondern auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht.
Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung für Erwachsene bestehen an sich nach dem Urteil des BSG (vgl. oben) keine höchstrichterlichen Bedenken.
Von dem Gericht nicht zu prüfen war allerdings die Frage, wie es sich verhält, wenn der Regelsatz durch Verschulden des Hilfeempfängers gekürzt wird, als Sanktion auf ein Nichtmitwirkenwollen, oder sich auch ohne sein Verschulden reduziert, z.B. weil ein Darlehen zurückgezahlt werden muss oder weil sich die Stromkosten seit dem Erstellen der Berechnungsgrundlage für die Regelleistung drastisch erhöht haben. Denn Energiekosten werden, wie bereits erwähnt, nicht zusätzlich erstattet, sondern sind aus der Regelleistung zu erbringen. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit außerdem, ob die Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre verfassungskonform ist.
Da hierzu (noch) keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen, muss auf entsprechende Entscheidungen aus den Zeiten des BSHG zurückgegriffen werden. Die Ausgangslage ist der Situation von ALG II- Empfängern ist trotz SGB XII als neues Sozialhilfegesetz mit der früheren Rechtslage vergleichbar, da es unterhalb des ALG II kein soziales Auffangnetz mehr gibt, wie früher „unter“ der Arbeitslosenhilfe noch die Sozialhilfe.
Zum BSHG hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass „Kürzung wie vollständige Verweigerung von Hilfe zum Lebensunterhalt voraussetzen, dass sie als „wirtschaftliches Druckmittel“ im konkreten Einzelfall die Selbsthilfe des Hilfesuchenden anregen und ihn zu einer Erwerbstätigkeit auch wirklich motivieren“ (Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 102 m.w.N.).
Als eben solch wirtschaftliches Druckmittel, unter der Zielsetzung des SGB II betrachtet möglichst viel Menschen in Arbeit zu bringen, wird die Leistungskürzung auf Null unter gegebenen Umständen auch verfassungsrechtlich Bestand haben. Dabei muss jedoch beachtetet werden, dass auch hier angesichts der überragenden Bedeutung des geschützten Rechtsguts eine Leistungskürzung auf Null nur in Einzelfällen gerechtfertigt sein wird.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedenfalls gegen eine Leistungskürzung, die die Regelleistung unter das Existenzminimum sinken lässt, ohne ein Verschulden des Hilfeempfängers und ohne wirtschaftliches Druckmittel zu sein bzw. sein zu können.
Das Bundesverfassungsgericht hält es für eine zwingende Aufgabe des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen (vgl. zum BSHG: BVerfGE 82, 60,80). Von einem verfassungsrechtlichen Anspruch zur Existenzsicherung des einzelnen geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. zum BSHG: BVerwGE 52, 339, 346). Dieser Anspruch folgt aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; siehe auch Art. 23 Abs. 1 GG für die EU), und wird als Bedarfsdeckungsgrundsatz bezeichnet.
Was nun aber Mindestvoraussetzungen zur Bedarfsdeckung bzw. der Mindestbedarf ist, ist von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig und hat der Gesetzgeber einzuschätzen (BVerwG, Beschluss vom 29.09.1998, AZ: 5 B 82/97).
Die weite Freiheit des Gesetzgebers zu entscheiden, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll, besteht aber nicht, soweit es um den zwingenden Auftrag des Staates zur Existenzsicherung geht.
Zwar besteht nach dem Selbsthilfegrundsatz die Möglichkeit, einen Hilfeempfänger auf die unentgeltliche Hilfe Dritter, wie Verwandte, aber auch Wohlfahrtsverbände, zu verweisen. Der grundsätzliche Verweis, erst anderweitige unentgeltliche Hilfe in Anspruch nehmen, ebenso der Hinweis auf kostengünstige Einkaufsmöglichkeiten (z.B. Sozialkaufhaus, Second- hand- Läden) ist daher grundsätzlich rechtlich zulässig.
Jedoch darf der Hilfebedürftige nicht von der Mildtätigkeit Dritter abhängig werden, und somit eine Abhängigkeit gegen die andere tauschen. Die staatliche Hilfe muss effektiv und ausreichend sein, wenn sie ihren verfassungsrechtlichen Auftrag erfüllen soll. Hierzu wurde – sehr vorausschauend - bereits zu Zeiten des BSHG ausgeführt:
Eine Mindestausstattung mit finanziellen Mitteln zur Absicherung eines Lebensstandards oberhalb der Armutsgrenze genügt, wenn sie schematisch, pauschalierend und einzelfallunabhängig erfolgt, nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil sie die Einhaltung des sozialhilferechtlichen Niveaus nicht in jedem Einzelfall garantieren könnte. Darum ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz auch als Individualisierungsgrundsatz aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar und genügen generelle Pauschalleistungen, die es nicht zulassen, eine individuelle Notlage individuell zu berücksichtigen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 110 m.w.N.).
Es ist daher verfassungsrechtlich höchst bedenklich und vom gemeinen Gerechtigkeitsempfinden nicht hinnehmbar, dass immer mehr Menschen auf die Unterstützung der freien Wohlfahrtspflege und anderer angewiesen sind, um ihr Existenzminimum zu sichern. Allein die Anzahl der Tafeln stieg von Beginn 1993 von 21 auf 310 im Jahr 2002, und bis Juni 2008 waren es bereits 795 Tafeln bundesweit.
Es entspricht jedoch gerade nicht dem Bedarfdeckungsgrundsatz, dass die grundlegenden Bedürfnisse wie gesunde Ernährung nahezu ausschließlich über Dritte abgedeckt werden, weil die staatliche Existenzsicherung hierfür nicht ausreichend ist.
Sozialpolitische Bewertung
Die sozialpolitischen Konsequenzen der Hartz-IV-Gesetze sind deutlich:
mehr Eigenverantwortung und „Forderung“ statt „Rund-um-Sorglos“ und „an-die- Hand-nehmen“. Sozialpolitische Verantwortung bedeutet aber auch, gerade auf die Belange der materiell oder intellektuell schwächeren Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Das sozialpolitisch Machbare muss sich stets an den rechtlichen, insbesondere den verfassungsrechtlichen Vorgaben messen lassen. Der Schutz der Menschenwürde und des Sozialstaates muss berücksichtigt bleiben. Die gegenwärtigen Leistungen genügen grundsätzlich gerade aus, das materielle Überleben von Empfänger von Hartz- IV- Leistungen zu gewährleisten. Allerdings ist es kaum möglich von diesen Beträgen genügend Reserven zurückzulegen, um größere Anschaffungen, unvorhergesehene Ausgaben oder situationsbedingten Mehrbedarf finanzieren zu können. Eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben wird aus finanziellen Gründen der weit überwiegenden Zahl der Empfänger von Hartz- IV- Leistungen verwehrt bleiben. Die Frage der Absicherung im Alter wird ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt.
Auch dies gehört aber zu einem menschenwürdigen Leben im Sinne des Grundgesetzes dazu. Das sozialstaatlich verankerte Bedarfsdeckungsprinzip und der Individualisierungsgrundsatz müssen weiter beachtet werde.
Aus Sicht des Diakonischen Werkes Bayern ist dem Bedarfsdeckungsprinzip jedenfalls dort nicht Rechnung getragen, wo konkrete Armut und soziale Ausgrenzung eine Folge korrekter Rechtsanwendung ist.


