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Presse, 09.12.2011

Existenzminimum gegen Pfändung sichern. Diakonie Bayern rät zu P-Konten

Nürnberg, 09.12.2011 Ab dem 1. Januar 2012 sind auch Sozialleistungen auf Girokonten uneingeschränkt pfändbar. Für die Betroffenen bedeutet dies: Wer bis zum 31. Dezember sein Konto nicht in ein sogenanntes P-Konto umgewandelt hat, steht zu Beginn des neuen Jahres ohne Geld da. Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, Konten auf Antrag umzuwandeln. Sie sind dann bis zu einem Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro vor Pfändung geschützt.



Bundesweit werden jährlich ca. 3 Millionen Girokonten gepfändet. Der bisherige besondere Schutz von Sozialleistungen vor dem Zugriff der Gläubiger entfällt zum Ende des Jahres; ab dem 1. Januar können auch Sozialleistungen gepfändet werden. Um ein Kontoguthaben ab diesem Zeitpunkt vor der Pfändung zu schützen, ist die Umwandlung des Girokontos in ein sogenanntes P-Konto notwendig. Damit ist ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 vor Pfändung geschützt. Wichtig: Diese Umwandlung geschieht nicht automatisch. Die Betroffenen müssen selbst aktiv werden und bestehende Girokonten in Pfändungsschutzkonten umwandeln lassen. Dies geschieht auf Antrag bei der jeweiligen Bank bzw. Sparkasse - allerdings mit der Einschränkung, dass jede Person nur ein P-Konto führen darf.

 

Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, Girokonten innerhalb von vier Tagen in P-Konten umzuwandeln. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der Kontostand negativ ist. Allerdings sind in diesem Fall Sozialleistungen nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift geschützt. Für Arbeitseinkommen und sonstige Gutschriften besteht bei einem Sollsaldo auf dem P-Konto kein Verrechnungsschutz. P-Konten sollten deshalb möglichst im Guthaben geführt werden. Höhere Gebühren sind für P-Konten – trotz häufig gegenteiliger Praxis - nicht zulässig. Der geschützte Grundfreibetrag kann durch Bescheinigung der Arbeitgeber, der Familienkassen, der Sozialleistungsträger oder auch der Schuldnerberatungsstellen der Diakonie erhöht werden – etwa wenn der oder die Kontoinhaber gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommt.

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