Der Weg zur Kriegsdienstverweigerung

"Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden" (Grundgesetz Art. 4 Abs 3)
"Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten."
(§ 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Das schriftliche Anerkennungsverfahren
Ungediente Wehrpflichtige
Es gilt für ungediente Wehrpflichtige. Wer schon einen Einberufungsbescheid bekommen hat, bereits Soldat ist oder schon gedient hat, kommt in das Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes. Danach wird von Ausschüssen und ggf. Kammern für Kriegsdienstverweigerung geprüft, ob aus den eingereichten Unterlagen die Gewissensentscheidung zur Kriegsdienstverweigerung "hinreichend sicher" hervorgeht. Diese Beurteilung soll - lt. Erlass vom 5.10.1990 - "in der Regel" nach Aktenlage, nur in Ausnahmefällen noch durch eine persönliche Anhörung des Antragstellers erfolgen.
Rechtzeitige Antragstellung
Eine rechtzeitige Antragstellung schützt vor der Einberufung zur Bundeswehr und dem aufwendigen Ausschussverfahren. Deshalb soll der KDV-Antrag möglichst 14 Tage vor der Musterung beim Kreiswehrersatzamt vorliegen. Der Antrag kann auch früher gestellt werden, frühestens ab 16 ½ Jahre. Freilich kann der Antrag auch noch nach der Musterung gestellt werden. Aber: Anträge, die erst nach der Einberufung oder nach Erhalt einer Mitteilung über eine vorgesehene kurzfristige Einberufung als "Ersatz für Ausfälle" gestellt werden, haben keine aufschiebende Wirkung und führen ins Ausschussverfahren.
(Ausnahme: Ist der in der Vorbenachrichtigung genannte Einberufungstermin ohne Einberufung verstrichen und wird danach der Antrag gestellt, wird wieder das Bundesamt für den Zivildienst zuständig! Unbedingt Beratung aufsuchen!)
Antragsschreiben
Das Antragsschreiben muss die ausdrückliche Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz enthalten. ("Ich beantrage die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz.") Der Antrag ist persönlich zu unterschreiben, er sollte die Personen-Kennziffer (PK-Nummer lt. Erfassungsbogen oder Ladung zur Musterung, zumindest aber das Geburtsdatum) enthalten. Das Original des Antrags ist (als Einschreiben) an das Kreiswehrersatzamt zu schicken, nachdem man eine Kopie für die eigenen Akten gemacht hat.
Dem schriftlichen Antrag, der in jedem Fall an das zuständige Kreiswehrersatzamt zu richten ist, sind drei Anlagen beizufügen, die - wenn man gerade keine Zeit hatte, zur kurzfristigen Antragsstellung schon alles ausgearbeitet zu haben - nach der Musterung an das Bundesamt für den Zivildienst, Postfach 52 01 20, 50964 Köln, zu senden sind:
Zwei Anlagen
- Tabellarischer Lebenslauf
Der Lebenslauf sollte ein Bild von der Person entstehen lassen, d. h. wesentliche persönliche Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort, Angaben zu Eltern und Geschwistern, zum schulischen und beruflichen Werdegang enthalten. Erwähnt werden sollten auch Interessengebiete, Hobbies, Mitgliedschaft in Vereinen, Mitarbeit in Kirchen, Jugendgruppen o. Ä., also insbesondere solche Aktivitäten, die einen Zusammenhang mit der Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung andeuten oder aufzeigen.
- Begründung
Eine persönliche, ausführliche Begründung der Gewissensentscheidung, die Begründung sollte deutlich machen, wie die eigene Gewissensentscheidung zur KDV zustande gekommen ist. Erziehung/Familie(nschicksale), Kriegserlebnisse und -erinnerungen in der Familie, besondere Anregungen durch Schule, Freundeskreis, persönliche Erlebnisse, Besuch von Kriegsgräbern - oder Gedenkstätten und Beschäftigung mit Themen Frieden/Krieg während Reisen, durch Bücher, Filme, Ausstellungen etc.
Außerdem sollten die persönlichen Wertvorstellungen (moralisch, ethisch, religiös) beschrieben werden, die für die eigene Person verbindlich sind. "Vorgefertigte Formulierungen" sind auszuschließen. Eigene Glaubensüberzeugungen (Gebote, Bergpredigt) und Ansichten z. B. zur Gewaltfrage, Wert des Lebens, Kriegsfolgen, Kriegsverhinderung, sollten untermauern, dass man eine Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegsdienst getroffen hat.
Nachdem man die Unterlagen für die eigenen Akten kopiert hat, sendet man die Originale per Einschreiben an das Kreiswehrersatzamt, bzw. nach Aufforderung an das Bundesamt für den Zivildienst (Anschrift siehe oben). Ganz wichtig ist es, gesetzte Fristen (!) zu beachten. Bei Nichtbeachtung: Ablehnung!
Bei KDV-Anträgen von Ungedienten, die noch nicht zum Wehrdienst einberufen worden sind, folgt das schriftliche Anerkennungsverfahren.


