Geld- und Sachbezüge
Regelmäßige Kosten werden jeweils am 15. eines Monats ausbezahlt. Für die Dauer des Erholungsurlaubes sind dem ZDL die Bezüge vor Antritt des Urlaubes auszubezahlen.
Sold (kalendertäglich):
(Leitfaden F4)
- Soldgruppe 1 in den ersten 3 Monaten
€ 9,41 - Soldgruppe 2 ab dem 4. Monat
€ 10,18 - Soldgruppe 3 ab dem 7. Monat
€ 10,95
Verpflegungsgeld (kalendertäglich):
(Leitfaden F6)
Stellt die Dienststelle regelmäßig Dienstverpflegung, so zahlt die Beschäftigungsstelle an den Tagen, an denen der ZDL von der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, (z. B. an dienstfreien Tagen, Sonderurlaub mit Bezüge)
€ 7,20.
Für die Dauer des Erholungsurlaubes (incl. der Wochenenden) erhält jeder ZDL kalendertäglich
€ 7,20.
Bekommt der ZDL an anderer Stelle kostenlose Verpflegung (z.B. beim Einführungslehrgang, bei stationärer Krankenhausbehandlung), so erhält er kein Verpflegungsgeld.
Erhält der ZDL keine oder nur teilweise Dienstverpflegung oder ist die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung nicht zumutbar (Leitfaden F 6 Nr. 6) so zahlt ihm die Beschäftigungsstelle täglich
- bzw. für das fehlende Frühstück
€ 2,20 - für das fehlende Mittagessen
€ 2,70 - für das fehlende Abendessen
€ 2,30
Kleidergeld (kalendertäglich):
(Leitfaden F8)
- Entschädigung für das Tragen privater Kleidung im Dienst (Arbeitskleidung)
€ 0,69 - Entschädigung für die Reinigung der Arbeitskleidung
€ 0,49
Evtl. notwendige oder vorgeschriebene "Schutzkleidung" muss auf Kosten der Beschäftigungsstelle zusätzlich gestellt und gereinigt werden (vgl. Leitfaden F 8 Ziffer 1.1)
Mobilitätszuschlag
(Leitfaden F5 9, Sonderinfo 5/2002)
Zivildienstleistende, deren Dienststelle mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten mit dem Sold einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung € 0,51 je Entfrenungskilometer und Monat, insgesamt jedoch höchstens € 204,00 je Monat. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu gewähren. Bei Bemessung des anteiligen Mobilitätszuschlags sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. (Einzelheiten siehe Sonderinformation Nr. 5/2002 vom 24.06.02)
Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und Fahrverbindung zu ermitteln.
Besondere Zuwendungen im Monat Dezember
(Leitfaden F5)
Die Besondere Zuwendung beträgt für eine Dienstzeit von 9 Monaten ab 01.10.2004
€ 172,56
Sie wird mit der Soldzahlung im Dezember fällig. Wird die Dienstzeit vorzeitig beendet, vermindert sich die Besondere Zuwendung entsprechend.
Entlassungsgeld
(Leitfaden F10)
Das Entlassungsgeld wird gemäß der Entlassungsgeldfestsetzung des Bundesamtes von der Beschäftigungsstelle ausgezahlt und mit der nächsten Quartalsabrechnung vom Bund erstattet.
"Bei voller Dienstzeit beträgt das Entlassungsgeld"
(verg. Sonderinform. 3/1995 Nr. 1.4)
€ 690,24
Beiträge zur Lebensversicherung
(Sonderinfo 7/2000)
Lebensversicherungsbeiträge werden unter den Voraussetzungen nach der Sonderinformation 7/2000 des BAZ übernommen. Vermögenswirksame Leistungen werden nicht übernommen.
Miet- und Mietnebenkosten
(Leitfaden F7)
Ist der ZDL Mieter von eigenem Wohnraum, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Miet- und Mietnebenkosten von der Unterhaltssicherungsbehörde auf Antrag erstattet bekommen.
Wurde im Einberufungsbescheid von der "Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft" abgesehen, hat die Zivildienststelle diese Miet- und Mietnebenkosten zu übernehmen, die von der Unterhaltssicherungsbehörde nicht übernommen werden.
Zusätzlich sind die Fahrkosten zwischen der Wohnung des ZDL und der Dienststelle zu erstatten, soweit die Entfernung mehr als zwei km beträgt (öffentliches Verkehrsmittel).
Die Problematik der Übernahme der Miet- und Mietnebenkosten ist ausführlich in der Broschüre "Mietbeihilfe und Mietkostenerstattung" beschrieben. Die Broschüre kann bei der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V., Dammweg 20, 28211 Bremen bezogen werden.



